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Ein unfallgeschädigter Autofahrer ist Herr der Schadensregulierung. Die Versicherung des Unfallverursachers darf ihm bei der Wahl der Werkstatt nicht hineinreden. Auch kann er das erhaltene Geld zu einem anderen Zweck verwenden als für die Reparatur seines Fahrzeugs.
Dann allerdings nur gekürzt um die in den Reparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer, die bei Verzicht auf die Reparatur nicht anfällt.
Immer wieder versuchen Versicherungen der Unfallverursacher jedoch, die von ihnen zu leistenden Entschädigungszahlungen unberechtigt zu kürzen. Maßgeblich für deren Höhe ist die Schätzung eines anerkannten Kfz-Sachverständigen, der in der Regel die Kosten einer Vertragswerkstatt bei der Reparaturkalkulation zu Grunde legt. Gerade hier versuchen die Versicherer laut der Verkehrsrechtsanwälte im deutschen Anwaltverein auf die Kostenbremse zu treten. Sie verweisen auf freie Werkstätten mit günstigeren Stundensätzen und kürzen auf dieser Basis die Entschädigungszahlungen.
Dem wird aber seitens der Gerichte widersprochen. Das sei, so die Richter des Landgerichtes (LG) Köln, ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Das LG Münster geht noch pragmatischer vor. Eine Vertragswerkstatt habe eine spezifische Erfahrung mit dem Autotyp und könne die Reparatur sachgerecht durchführen. Das würde auch die Garantieansprüche ebenso wie den späteren Wiederverkaufswert beeinflussen (LG Münster, Az.: 8S 44/06; LG Köln, Az.: 13 S 4/06).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 07.08.2007 aktualisiert am 07.08.2007
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