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Bei Ärger mit dem Neuwagen müssen Kunden auf den Unterschied von Händler-Gewährleistung und Herstellergarantie achten.
Das macht nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe deutlich.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kunde bei einem freien Fahrzeughändler einen Neuwagen für rund 62 000 Euro erworben. In knapp zwei Jahren musste der Wagen elfmal in der Werkstatt – ein klassisches „Montagsauto“. Der Fahrer brachte ihn jedoch nicht zurück zum Händler, sondern in eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers. Als er aufgrund der vielen Reparaturen vom Kauf zurücktreten wollte, weigerte sich der Händler.
Zu Recht, wie die Richter feststellten. Nach dem Kauf mangelhafter Produkte ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Herstellergarantie und den Rechten, die der Erwerber gegenüber dem Verkäufer hat. Primär muss sich der Käufer an den Händler wenden. Auch wenn dieser kein Vertragshändler ist, ist es letztlich sein Problem, das mangelhafte Auto zu reparieren.
Schlägt die dann dem Händler zuzurechnende Reparatur mehrfach fehl, kann ihm gegenüber ein Rücktrittsrecht des Kunden, die nach altem Recht so genannte „Wandlung“, in Betracht kommen.
In diesem Fall jedoch wurde die Angelegenheit nicht über die Gewährleistungspflicht des Verkäufers abgewickelt. Der Autofahrer war stattdessen über die allgemeine Herstellergarantie an Vertragshändler herangetreten, der die Schäden nicht hatte beheben können. Der Verkäufer selber hatte keine Möglichkeit gehabt, nachzubessern (OLG Karlsruhe 19 U156/05 DAR 2007,31).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 02.05.2007 aktualisiert am 02.05.2007
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