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Sind bei einem Kfz-Gespann Zugmaschine und Anhänger separat versichert, müssen nach einem Unfall auch beide Versicherungen für den entstandenen Schaden aufkommen. Aber nur mit jeweils der Hälfte der Schadenssumme. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sich die vertraglich vereinbarte Deckung jeder der Policen ausdrücklich auf den gesamten Unfallschaden erstreckt.
Im vorliegenden Fall war eine landwirtschaftliche Zugmaschine auf regennasser Fahrbahn zu schnell unterwegs. Der mit einem Bagger beladene Anhänger des Gespanns scherte aus, rammte ein am Straßenrand stehendes Auto und blieb anschließend in einem Zaun hängen. Die gerade aussteigende Beifahrerin des abgestellten Pkw wurde zudem verletzt. Am Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 13.000 Euro wollte sich die Versicherung der Zugmaschine jedoch nicht beteiligen. Grund: Der Schaden sei durch den ausgescherten Anhänger entstanden und somit von dessen Versicherer zu zahlen.
Dies bewerteten die Bundesrichter anders. „Schließlich handelt es sich bei einem solchen Gespann um keine zwei voneinander unabhängige Fahrzeuge, sondern sie sind sowohl technisch, als auch – was das Wesentliche ist – über die Person des Fahrzeugführers personell zu einer Verkehrseinheit verbunden“, erläutert Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline den Urteilsspruch. (AZ: IV ZR 279/08)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 06.01.2011 aktualisiert am 06.01.2011
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