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Wer andere Autofahrer durch dichtes Auffahren und Signale mit der Lichthupe bedrängt, erfüllt rechtlich den Tatbestand der Nötigung. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist Drängeln auch dann strafbar, wenn es innerorts passiert.
Die Richter wiesen damit die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er war innerorts mit 40 bis 50 km/h dicht auf seinen Vordermann aufgefahren und hatte diesen über eine Strecke von 300 Metern mit Lichthupe und akustischer Hupe traktiert. In seiner Verfassungsbeschwerde behauptete der Mann, dass durch Drängeln im langsamen innerörtlichen Verkehr nur psychischer, kein körperlicher Zwang ausgeübt würde.
Nach Ansicht des Gerichts kann im Einzelfall aber durchaus eine Gewaltanwendung vorliegen. Damit wird der Vorfall als Straftat und nicht nur
als Ordnungswidrigkeit gewertet (BVerfG, AZ: 2 BvR 932/06).
mid/lex
geschrieben von veröffentlicht am 19.04.2007 aktualisiert am 19.04.2007
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