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Der Konsum von Drogen rechtfertigt nicht zwangsläufig den Entzug der Fahrerlaubnis. Es muss zunächst geklärt werden, ob die Betäubungsmittel zur Fahruntüchtigkeit geführt haben. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld in einem Urteil entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde um fünf Uhr morgens eine Verkehrskontrolle bei einem Autofahrer durchgeführt, nachdem dieser äußerst langsam fuhr und auf offener Straße wendete. Laut den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) stellten die Polizeibeamten dabei die Einnahme von Amphetaminen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Richter des Bielefelder Amtsgerichts lehnten dies jedoch ab.
Denn mit den Beobachtungen der Ordnungshüter lasse sich weder eine unsichere Fahrweise noch irgendeine Ausfallerscheinung wie das Fahren von Schlangenlinien oder die Missachtung von Verkehrsregeln nachweisen. Auch die geröteten Bindehäute, ein insgesamt müder Eindruck sowie Schweißperlen auf der Stirn würden unter Berücksichtigung der Uhrzeit und der generellen Ausnahmesituation einer solchen Kontrollen nicht ausreichen, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen.
Laut dem Amtsgericht könne deshalb nicht festgestellt werden, ob die Einnahme der Amphetamine zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Da eine Gefährdung des Straßenverkehrs ebenfalls nicht vorgelegen habe, sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen (AG Bielefeld, Az. 9 Gs-23 Js 721/08 – 1849/08).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 21.10.2009 aktualisiert am 21.10.2009
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