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In für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straßen ist das Parken von Motorrädern und Rollern nicht automatisch verboten. Denn das Zweirad könnte auch zum Stellplatz geschoben worden sein. Ein Bußgeld kann daher nicht verhängt werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer sein Fahrzeug in einem landschaftlich geschützten Bereich am Rand einer Straße geparkt, die durch ein rundes Schild mit rotem Rand und dem Symbol eines Motorrades sowie eines Autos auf weißem Grund für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt war. Dafür erhielt er ein Knöllchen wegen verbotswidriger Benutzung des Weges.
Anders als die kommunale Ordnungsbehörde war das OLG der Überzeugung, dass das Schild nur das Befahren des Weges verbietet. Wer sein Motorrad oder Mofa schiebt, verstößt nicht gegen diese Regel. Die Straßenverkehrsordnung enthält keinerlei Ergänzungen, die den Aufenthalt der betroffenen Fahrzeuge und damit das Schieben verbietet. Deshalb ist nach Ansicht der Richter auch das Abstellen des Zweirades nicht verboten (OLG Karlsruh, Az.: 1 Ss 65/08).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 10.07.2009 aktualisiert am 10.07.2009
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