Recht: Ebay & Co. – Kaufvertrag kommt trotz Auktionsabbruch zustande

Die auf einer Internetplattform eingestellten Artikel sind verbindliche Angebote, so auch der streitgegenständliche Oldtimer Jensen Interceptor, Baujahr 1974. Ein Inserent beendete kurz vor Ende der Auktion das Angebot und löschte es. Der potentielle Käufer des Fahrzeugs war zum Zeitpunkt der Löschung Höchstbietender und bestand daraufhin auf Lieferung des Oldtimers. Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht gab der Klage des Höchstbietenden statt.

Der Sachverhalt

Der Beklagte bot unter einem Pseudonym bei ebay im Rahmen einer Auktion den Oldtimer Jensen Interceptor, Baujahr 1974, zum Kauf an. Das Angebot begann am 04.04.2004 und sollte am 11.04.2004 enden. Der Kläger bot im Laufe der Auktion 8.218,12 Euro. Vor Ende der Auktion und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Höchstbietender war, beendete der Beklagte das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote, unter ihnen das Höchstgebot des Klägers. Dabei machte er nicht von der Möglichkeit Gebrauch, in seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Löschung anzugeben. In der Beschreibung des Auktionshauses ebay zur vorzeitigen Beendigung von Angeboten, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, heißt es auszugsweise: „Grundsätzlich sind alle bei ebay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen. Wenn bereits Gebote auf diesen Artikel vorliegen, dürfen Sie diese streichen. Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein: Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner Beschaffenheit geirrt.”[foto id=“387097″ size=“small“ position=“right“]

Nach der vorzeitigen Beendigung der Auktion forderte der Kläger den Beklagten per E-Mail auf, seine Kontoverbindung zur Überweisung des Kaufpreises mitzuteilen und Instruktionen zu geben, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Als der Beklagte nicht reagierte, forderte ihn der Kläger durch seinen Anwalt erneut auf, Name und Adresse des Eigentümers des Pkw bekanntzugeben, damit der Kaufvertrag abgewickelt werden könne. Dies verweigerte der Beklagte.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und forderte die Lieferung des Fahrzeugs für 8.218,12 Euro. Der Kläger beantragte zudem, für den Fall der Nichtlieferung, Schadenersatz in Höhe von 13.781,88 Euro.

Urteil des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil ging der Beklagte in Berufung. Das Kammergericht wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Beide Gericht stellten unter anderem folgendes fest: „Das Einstellen eines Angebots bei einer Online-Auktion stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot i.S.v. Paragraph 145 BGB dar oder enthält zumindest eine antizipiert erklärte Annahme des von einem Bieter abgegebenen Höchstgebots. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung „gelöscht“ werden.“

Tipp vom Experten

„Die meisten ebay-Nutzer halten die Plattform für einen „rechtsfreien Raum“. Die oben zitierte Entscheidung zeigt, dass dies ein teurer Rechtsirrtum ist“, so der Berliner Verkehrsrechtsanwalt Umut Schleyer.

Es ist zu beachten, dass auch bei ebay die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (BGB). „Wenn Sie eine Sache zu einem bestimmten Preis ersteigern, haben Sie einen Anspruch auf Lieferung zum Höchstgebot. Wenn der Verkäufer die Auktion grundlos abbricht, haben Sie einen Anspruch auf Lieferung der Sache zum Gebotsbetrag zum Zeitpunkt des Abbruchs. Wenn der Verkäufer nicht liefert, haben Sie einen Schadenersatzanspruch. Dieser errechnet sich aus dem Wert der Sache abzüglich Ihres Gebots“, bestätigt Schleyer.

Hier ein Rechenbeispiel: Sie haben 10 Euro auf einen neuen Computer geboten. Der Marktwert des Computers beträgt 1.000 Euro. Der Verkäufer bricht die Auktion grundlos ab und verweigert die Lieferung des Computers. Dann haben Sie gegen den Verkäufer einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 990 Euro.

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