Recht: Effizienz-Label auch bei Vorführwagen Pflicht

Seit die „Personenkraftwagen-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ (Pkw-EnVKV) am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, müssen Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten, oder für diese werben, deren CO2-Effizienzklasse deutlich sichtbar am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe anbringen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt nun klar, dass dies auch auf Vorführwagen zutrifft.

Im verhandelten Fall hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) eine Unterlassungsklage gegen eine Händlerin angestrebt, die auf einer Internetplattform ein Kfz als „Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km“ hatte, jedoch keine Angaben zu Kraftstoffverbrauch und Energieeffizienzklasse gemacht hatte. Sie war davon ausgegangen, dass der Vorführwagen, mit mehr als 500 km Laufleistung, kein Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV sei.

Das Urteil[foto id=“390441″ size=“small“ position=“right“]

In erster Instanz hatte das Landgericht Mainz der Unterlassungsklage des VSW statt gegeben. In der Berufung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jedoch das Urteil revidiert, da ein Fahrzeug mit mehr als 500 km Laufleistung nicht mehr als Neuwagen zu bezeichnen sei. Dabei stütze sich das Gericht unter anderem auf die Richtlinie 1999/94/EG, die die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Pkw-EnVKV darstellt.

In letzter Instanz nahm nun der Bundesgerichts auf genau die gleiche Verordnung Bezug, kam jedoch zu einem anderen Urteil. Nach Ansicht der Richter sei es schwer oder gar nicht nachzuweisen, ob ein Händler einen Wagen als Neuwagen verkaufen oder langfristig als Vorführwagen benutzen wolle. Als objektives Kriterium zog der BGH die Kilometerlaufleistung des Wagens heran. Erst wenn ein Fahrzeug mehr als 1.000 km zurück gelegt habe, spreche dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hätte. Zudem ändere die Nutzung des Fahrzeugs nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollten ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es sei kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu oder bereits zugelassen und in geringem Umfang [also weniger als 1.000 km; Anmerk. d. Red.] im Straßenverkehr genutzt wurde wäre.

Da die Pkw-EnVKV auch das Format der Kennzeichnungsbögen exakt vorgibt, können Sie die offiziellen Formblätter für alle Klassen (A+ bis G) direkt bei auto.de kostenlos als PDF herunterladen.

Formblatt Effizienzklasse A+
Formblatt Effizienzklasse A
Formblatt Effizienzklasse B
Formblatt Effizienzklasse C
Formblatt Effizienzklasse D
Formblatt Effizienzklasse E
Formblatt Effizienzklasse F
Formblatt Effizienzklasse G

Des Weiteren sind Händler und Hersteller seit dem 1. Dezember 2011 dazu verpflichtet, einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch von Hybrid- und Elektrofahrzeugen am Verkaufsort bereitzuhalten und dem Kunden auf Anfrage unentgeltlich auszuhändigen. Diesen Leitfaden können Sie ebenfalls hier auf auto.de kostenlos herunterladen.

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