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Beim Kauf eines älteren Gebrauchtwagens kann der Kunde nur von einer eingeschränkten Garantie ausgehen. Darauf weist das Landgericht (LG) Kleve in einer jetzt veröffentlichten Berufungsentscheidung hin.
Die Ausweitung der Verbraucherschutz- und Gewährleistungsvorschriften vor wenigen Jahren führt immer noch zu Missverständnissen, die dann die Gerichte aufklären müssen. Die Gewährleistung für Gebrauchtwagen gilt auch durch die neuen Regelungen nur eingeschränkt. Im entschiedenen Fall ging es um ein acht Jahre altes Auto mit 38 400 Kilometern Laufleistung. Zehn Monate später nach weiteren 59 800 Kilometern wollte der Käufer Schadensersatz für „ungewöhnliche Geräusche an der Hinterachse“. Ein Sachverständiger stellte ein allenfalls leichtes Geräusch fest, aber nur bei „konzentrierter Aufnahme“ ohne weiteren Schaden an der Hinterachse.
Das Begehren des Käufers ging den Richtern deshalb zu weit: Je älter ein Auto ist, umso mehr ist mit alterungsbedingten Abnutzungen zu rechnen. Solche Verschleißerscheinungen sind normal und nicht als Mangel oder Fehler zu werten. Nur wenn Beeinträchtigungen auftreten, die weit über das hinausgehen, was bei einem Auto dieses Alters zu erwarten ist, kann und darf man über eine Gewährleistung diskutieren. (LG Kleve 5 S 34/05/ SVR 2006, 63) Michael Winterscheid/mid
geschrieben von veröffentlicht am 23.03.2006 aktualisiert am 23.03.2006
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