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Ein Urteil des Kammergericht Berlin (Az. 5 U 30/12) stärkt die Position für GmbH-Geschäftsführer. Hierbei handelt es sich um die Inanspruchnahme im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Bislang wurde wahllos bei jeder Art von angeblichen Wettbewerbsverstößen der Geschäftsführer einer GmbH persönlich neben dem Unternehmen in Anspruch genommen. Eine grundsätzliche Haftung für Geschäftsführer verneint jedoch das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 13. November 2012.
Eine persönliche Verantwortung kann erst dann in Betracht gezogen werden, wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einer unzulässigen geschäftlichen Handlung und die Möglichkeit hatte, die Handlung zu verhindern. In vielen Unternehmen sind die Geschäftsführer, meist im Bereich der Werbung, nicht involviert, so Rolf Albrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht[foto id=“455272″ size=“small“ position=“left“]
Zudem sieht das Gericht auch den bisher geltenden Grundsatz, dass der Geschäftsführer als sogenannter Störer haftet, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nicht mehr als gegeben an. Als Störer kann grundsätzlich haften, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzung gehabt hätte.
Kurzum besagt das Urteil, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nur noch in Ausnahmefällen für Wettbewerbsrechts-verletzungen haften dürfte. Dennoch ist dies kein Freibrief, ohne Rücksicht auf das geltende Recht zu werben.
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 26.02.2013 aktualisiert am 26.02.2013
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