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Verkauft ein Autohersteller seinem Mitarbeiter ein Neufahrzeug und gewährt ihm dabei einen «Jahreswagenrabatt», so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Der Preis müsse «um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können», heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 5 K 1084/08). Das Gericht hat damit nach eigenem Angaben konkret vorgegeben, wie der steuerpflichtige Jahreswagenrabatt im Einzelnen berechnet wird.
Nach § 8 Abs. 1 EStG muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich jeden wirtschaftlichen Vorteil in Geld oder Geldeswert, der ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zufließt, als Einnahme versteuern. Die steuerliche Behandlung eines Personalrabatts ist in § 8 Abs. 3 EStG geregelt.
Verkauft ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter einen Neuwagen und gewährt ihm dabei einen Rabatt (sog. Jahreswagenrabatt), so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters (sog. geldwerter Vorteil) nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können. Individuell ausgehandelte Rabatte sind dabei nicht zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg konkret vorgegeben, wie der steuerpflichtige Jahreswagenrabatt im Einzelnen berechnet wird.[foto id=“335161″ size=“small“ position=“right“]
Räumt ein Automobilhersteller einem Mitarbeiter Rabatte beim Kauf von Neuwagen ein, so muss der Mitarbeiter diesen Vorteil (sog. geldwerter Vorteil) als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Mitarbeiter gezahlten Preis und dem Preis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet. Im Streitfall ging das Finanzamt bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils von einem gekürzten Listenpreis des Fahrzeugs aus. Hiergegen klagte de Mitarbeiter beim Finanzgericht, weil der Hersteller aufgrund der Marktlage auch fremden Dritten Preisnachlässe in größerem Umfang eingeräumt hatte.
Der Automobilhersteller teilte dem Gericht die Höhe der Rabatte mit, die er beim Verkauf des konkreten Fahrzeugtyps fremden Letztverbrauchern gewährt hatte. Im Einzelfall habe er auf dies Preisnachlässe aufgrund von weiteren individuellen Verkaufsverhandlungen zusätzliche Rabatte in Höhe von 2 bis 4 Prozentpunkten eingeräumt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg führen die vom Hersteller mitgeteilten, durchschnittlich gewährten Rabatte nicht in voller Höhe zu einer Minderung des geldwerten Vorteils seines Mitarbeiters. Die Rabatte, die der Hersteller fremden Letztverbrauchern eingeräumt hat, sind nach Auffassung der Richter um 3 Prozentpunkte zu kürzen, weil die Rabatte in dieser Höhe auf subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers beruhen, z.B. auf dessen Verhandlungsgeschick, seinen näheren Branchenkenntnissen oder auch auf seinen persönlichen Beziehungen. Dadurch versucht das Finanzgericht, den Vergleich zwischen Rabatten, die Mitarbeitern und solchen, die Letztverbrauchern gewährt werden, auf eine objektive Grundlage zu stellen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2010 – 5 K 1084/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt – VI B 134/10).
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 14.12.2010 aktualisiert am 14.12.2010
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