Recht: Eingeschränktes Rücktrittsrecht bei Nachbesserungen

Akzeptiert ein Autokäufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen am Pkw eine weitere Ursachenforschung des Händlers, kann er nicht mehr fristlos vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat nun das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem verhandelten Fall ging es um ein Fahrzeug mit getunter Motorsteuerung. Im vierten Gang trat laut dem Käufer immer wieder ein Leistungsloch auf. Der Händler erneuerte daraufhin die Software der Steuereinheit und tauschte auch noch den Turbolader aus, ohne dass das Problem zu beheben gewesen wäre. Seinem Kunden schlug er daher vor, das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand zu testen. Der Käufer war zuerst einverstanden; wenig später trat er jedoch vom Kaufvertrag zurück, ohne dass der Händler den dritten Nachbesserungs-Anlauf hätte starten können.
Zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Zwar gelte gesetzlich die Vermutung, dass nach zwei gescheiterten Versuchen die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Da der Käufer jedoch in einen erneuten Versuch eingewilligt hatte, ist die Regelung nicht mehr ohne weiteres anwendbar. Stattdessen hätte der Verkäufer das Recht auf eine weitere Frist gehabt. Die hätte durchaus auch knapp bemessen sein können, zitiert die Fachzeitschrift „kfz-betrieb“ aus dem Urteil (OLG Rostock Az.: 3 U 124/05).
mid

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