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Um sich nicht der Fahrerflucht im Straßenverkehr schuldig zu machen, muss nach einem Verkehrsunfall die Polizei gerufen oder auf den geschädigten Verkehrsteilnehmer gewartet werden. Doch was ist eigentlich ein Unfall im Straßenverkehr? Zumindest nicht die Kollision eines wegrollenden Einkaufswagen mit einem parkenden Auto. Dementsprechend gibt es auch keine Wartepflicht für den vermeintlichen Schadensverursacher, wie nun das Landgericht Düsseldorf entschieden hat.
Mit zwei vollen Einkaufswagen war ein Lkw-Fahrer im verhandelten Fall aus einem Einkaufszentrum zurückgekehrt. Während des Beladens des Kraftfahrzeugs geriet einer der Einkaufswagen selbstständig ins Rollen und prallte gegen das in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellte Fahrzeug. Dadurch soll ein Sachschaden in Höhe von 1 496,78 Euro entstanden sein. Obwohl der Lkw-Fahrer den Schaden bemerkt haben soll, weil er den Einkaufswagen zurückholt und dann entladen hatte, ist er vom Unfallort davon gefahren.[foto id=“374763″ size=“small“ position=“left“]
Hierin hat das zuständige Amtsgericht ein unerlaubtes Entfernen von einem Unfallort gesehen und deshalb eine Geldstrafe von insgesamt 800 Euro sowie ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen.
Bei der folgenden Berufung widersprach das Landgericht Düsseldorf nun aber der ersten Instanz. In der vorliegenden Konstellation habe es an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang gefehlt, so die Richter. Aus diesem Grund war der Angeklagte laut dem ARAG-Experten freizusprechen (LG Düsseldorf, Az. 29 Ns 3/11).
Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass auf deutschen Parkplätzen Anarchie herrschen sollte. Wenn [foto id=“374764″ size=“small“ position=“left“]auch die richterliche Instanz feststellt, dass es sich bei durch Einkaufswagen entstandene Beschädigungen an parkenden Autos nicht um einen Verkehrsunfall im klassischen Sinne handelt, ist es dennoch ein Unfall mit Sachbeschädigung. Da gebietet das moralische Empfinden des Verursachers gegenüber dem Geschädigten, dass, wenn man sich schon vom Unfallort entfernt, wenigstens eine Notiz am beschädigten Fahrzeug mit den Kontaktdaten hinterlassen wird. Dann lässt sich die Beschädigung über die Haftpflichtversicherung, die derartige Unfälle abdecken sollte, regulieren.
Jedem kann es passieren, dass der Einkaufswagen in einer unachtsamen Minute das Weite sucht und dann gegen ein parkendes Auto rollt. Um hohe Reparaturkosten eines derartigen Schadens bereits im Vorfeld abzuwenden, sollten Sie die Versicherungspolice Ihrer Haftpflichtversicherung dahin gehend überprüfen, ob entsprechende Schäden abgedeckt sind. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihren Versicherungsvertreter.
Einfach wegfahren, und so tun, als sei nichts geschehen, ist in unseren Augen keine Lösung!
geschrieben von auto.de/ingo koecher/(bp/mid) veröffentlicht am 24.08.2011 aktualisiert am 24.08.2011
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Hallo.
Na, da liegen Sie mit Ihrer Einschätzung aber gründlich falsch. Die (private) Haftpflicht regelt da gar nichts. Auch wenn das LG Düsseldorf die geschilderte Situation nicht als Verkehrsunfall versteht, besagt die Kfz-Haftpflicht, dass das Be- und EWntladen eines Fahrzeugs über die Kfz-Haftpflicht geregelt wird (und damit in der priv. HV ausgeschlossen ist!). Jetzt könnte man sagen, Kfz-HV oder priv. HV, was soll’s. Der geschilderte Schaden führt bei einer Regelung über die Kfz-HV jedoch zur Hochstufung und so kann es bei einem Schaden von ca. 1.500 € je nach Einstufung ggf. sinnvoller sein, den Schaden aus der eigenen Tasche zu regeln.
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Gast auto.de
September 4, 2011 um 8:05 pm Uhrschön das da endlich mal jemand erwisch wurde auch wenn mir das resultat und die Strafe zu niedrig sind. Denn jier in Berlin ist sowas, und auch Parkschäden oder "dem Nachbarn die Tür rein rammen" und sich dann einfach verziehen leider gang und gebe. Mein Auto war vor 2 Jahren an den Seitenwänden noch glatt wie ein Babypopo, und sehen sie aus wie Wellblech.
Leider schaut keiner mehr hin und Zivilcourage gibt es leider auch nicht mehr. Schäden an anderen Fahrzeugen egal wodurch verursacht und dann sich einfach verziehen sollte mindestens 7 Punkte, 2 Monatsgehälter und 6 Monate Fahrverbot bedeuten, denn sowas MUSS weh tun!!!