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Eltern müssen nicht in jedem Fall für ihre Kinder haften.
Das hat das Landgericht Bochum in einem Berufungsverfahren entschieden. Grund für den Gerichtstermin war ein Fünfjähriger, der mit einer Metallschaufel an 17 parkenden Kraftfahrzeugen Schäden verursacht hatte.
Da ein Kind erst ab Vollendung des siebten Lebensjahres (§ 828 BGB) für sich selbst haftet, musste das Gericht über die Haftung der Mutter entscheiden und lehnte diese am Ende ab. Eltern müssen für den Schaden, den ihr Nachwuchs anderen zufügt, nur dann eintreten, wenn sie selbst die eigene Aufsichtspflicht verletzt und dadurch die Handlungen ihrer Kinder nicht ausreichend überwacht haben.
In diesem Fall haben die Richter jedoch keine Verletzung der Aufsichtspflicht festgestellt, da die Mutter den Jungen auf einem nahe gelegenen Spielplatz vermutet hatte, auf dem er bereits des Öfteren allein gespielt hat. Nun müssen die Besitzer der Fahrzeuge unter Umständen selbst für den Schaden an ihren Autos aufkommen (LG Bochum, Az.: 9 S 80/07).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 17.11.2008 aktualisiert am 17.11.2008
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