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Auch bei einer Betriebsschließung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat frühzeitig in die Abwicklung einbeziehen, andernfalls sind betriebsbedingte Kündigungen unwirksam. Das entschied unlängst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Im verhandelten Fall wollte der beklagte VW-Händler eine wirtschaftlich unrentable Filiale zum Jahresende 2009 schließen. Dies teilte er dem Betriebsrat am 19. August 2009 mit und reichte am selben Tag bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine entsprechende Massenentlassungs-Anzeige ein. Am 4. September erklärte der VW-Händler gegenüber der BA, dass er nun all seinen Pflichten nachgekommen sei und die Massenentlassung somit für wirksam erachte. Dies bestätigte ihm die BA nach knapp zwei Wochen. [foto id=“450505″ size=“small“ position=“right“]Nachdem in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich beschlossen wurde, gingen den Angestellten ihre Kündigungen zu. Ein seit 1971 beim Beklagten angestellter Kfz-Mechaniker erhob dagegen jedoch Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Klage des Kfz-Mechanikers statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Massenentlassung bei Betriebsrat und BA nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. Der Beklagte habe nicht zureichend darlegen können, dass er den Betriebsrat bereits vor dem 4. September 2009 in den Prozess der Massenentlassung einbezogen hat. Er habe diesen lediglich informiert und somit vor vollendete Tatsachen gestellt. Auch der Interessenausgleich hätte bereits vor der Zustimmung der BA zu den Entlassungen abgeschlossen werden müssen. Das Gericht erklärte die Kündigung somit für unwirksam. (LAG-Az. 4 Sa 1271/10)
geschrieben von Holger Zehden veröffentlicht am 22.01.2013 aktualisiert am 22.01.2013
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