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15 Prozent des Bruttokaufpreises darf der Händler in Rechnung stellen, wenn ein Autokäufer einen bestellten Neuwagen nicht abnimmt. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut in einem Beschluss (Az. VIII ZR 165/11).
Neuwagenkäufer haben bei Nichtabnahme 15 Prozent des Kaufpreises als Entschädigung an den Verkäufer zu zahlen, eine solche Regelung findet sich in zahlreichen AGB zum Neuwagenkauf wieder. Eine Revision, welche beim zuständigen Senat des BGH eingereicht wurde, dementierte dieser. Der BGH legt fest, dass eine Revision nicht zuzulassen ist, weil über die zu entscheidende Frage bereits in einem früheren BGH-Urteil entschieden wurde. Es handelt sich um ein Urteil vom 27.9.1995 (Az. VIII ZR 257/94). Darin wurde die AGB-Klausel, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu zahlen hat, für wirksam erklärt.[foto id=“452330″ size=“small“ position=“right“]
Der BGH bestätigt dieses Urteil erneut und weist darauf hin, dass ein anderes BGH-Urteil, in dem die Pauschale lediglich 10 Prozent des Kaufpreises betrug (Urteil vom 14.4.2010, Az: VIII ZR 123/09), hier nicht einschlägig sei, weil es keinen Neuwagen-, sondern einen Gebrauchtwagenkauf betraf.
Die Neuwagenverkaufsbedingungen, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeuges die nicht unerhebliche Strafzahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises zahlen muss, spiegelt die Interessenlagen beim Fahrzeugkauf richtig wieder, wie die praktischen Erfahrungen im Fahrzeughandel zeigen. Bestellt werden Fahrzeuge, die in Puncto Modell, Farbe, Ausstattung auf die individuellen Wünsche des Käufers genau zugeschnitten sind. Es ist häufig Glückssache, für ein solches individualisiertes Fahrzeug einen anderen Käufer zu finden. Um dem Glück auf die Sprünge zu helfen, müssen meist erhebliche Preisnachlässe gewährt werden. Pauschale 15 Prozent sind insoweit ein durchaus realistischer Wert.
geschrieben von Victoria Lewandowski veröffentlicht am 05.02.2013 aktualisiert am 05.02.2013
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