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Auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht können sich Angehörige nicht immer verlassen. Diese Erfahrung hat ein zerstrittenes Ehepaar vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken gemacht. Der Ehemann hatte wieder einmal beim Stammtisch dem Alkohol zugesprochen.
Auf dem Weg nach Hause streifte er ein anderes Auto und machte sich anschließend aus dem Staub. Als er mit dem lädierten Auto in seine Garage fuhr, platzte der Ehefrau, die die Kapriolen ihres Mannes leid war, der Kragen. Sie rief kurzerhand die Polizei. Ihr Mann sei betrunken nach Hause gekommen und habe unterwegs einen Unfall gebaut. Im anschließenden Gerichtsverfahren hatten sich die ehelichen Wogen wieder geglättet: Der Ehemann bestritt die Tat immer noch und seine Frau machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Doch das nützte wenig. Die ermittelnden Polizeibeamten wiederholten nämlich ihre Erlebnisse und die Angaben der Frau am fraglichen Abend, weshalb das Gericht den Ehemann wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilte. Der Angeklagte legte Revision ein. Seine Frau habe von ihrem Schweigerecht vor Gericht Gebrauch gemacht. Deshalb hätten die früheren Angaben nicht mehr verwertet werden dürfen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah dies anders. Die früheren Angaben der Frau seien nicht im Rahmen einer formalen Vernehmung gemacht worden, sondern ungefragt als spontane Äußerungen zur Kenntnis der Polizisten gelangt. Gerade deshalb dürfen die Angaben für die Bewertung des Sachverhaltes herangezogen werden (OLG Saarbrücken, Az: Ss 70/07).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 20.02.2009 aktualisiert am 20.02.2009
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