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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Aufgrund mangelnder Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 I BGB, richte sich der Ort, an dem ein Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Anlass des Urteils war die Klage zweier in Frankreich wohnhaften Kläger. Diese hatten bei einem in Polch (Deutschland) ansässigen Unternehmen einen neuen Camping-Faltanhänger erworben. In der Auftragsbestätigung heißt es „Lieferung: ab Polch, Selbstabholer“. Gleichwohl lieferte die beklagte Firma den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die diesen in ihrem anschließenden Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten das beklagte Unternehmen unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage wollten sie die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten erreichen. Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht (gemäß Paragraf 269 I BGB) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Artikel 3 III die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 18.04.2011 aktualisiert am 18.04.2011
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