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Eine Alternative zum Fahrverbot auf Zeit nach einem Straßenverkehrsdelikt kann in einigen Fällen die Erhöhung des Bußgeldes sein. Doch für den Betroffenen ist diese Ersatzregelung nicht einfach zu begründen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat daher nun ein wohlwollendes Amtsgerichtsurteil wieder kassiert.
In dem verhandelten Fall hatte ein Amtsrichter einem Temposünder zu Gute gehalten, dass er in einer führenden Position einer Privatbank tätig war, wo Mobilität unbedingte Voraussetzung der Berufsausübung darstellt. Er müsse zwischen den einzelnen Filialen der Bank hin und herfahren und auch das nahe gelegene Ausland erreichen können. Außerdem war bei ihm anerkannt worden, dass er nach einem vorangegangenen Bußgeldbescheid freiwillig ein Aufbauseminar zum Punkteabbau durchgeführt hatte. Entsprechend verzichtete das Amtsgericht auf das Fahrverbot und erhöhte die Geldbuße von 150 Euro auf 350 Euro.
Doch das reichte weder der Staatsanwaltschaft, die gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, noch dem Oberlandesgericht Hamm, das die Sache in der nächst höheren Instanz zu entscheiden hatte. Nach dessen Ansicht müssen für einen Wechsel vom Fahrverbot zu erhöhten Bußen ganz massive Gründe vorliegen, beispielsweise eine ernsthafte Gefahr für den Arbeitsplatz oder wenn das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche unbedingt notwendig ist.
Weiter muss überprüft werden, ob nicht zumindest ein Teil des Fahrverbotes durch Urlaub aufgefangen werden kann; ferner, ob öffentliche Verkehrsmittel, Taxen, oder anderer Personen als Fahrer Alternativen darstellen. Das OLG geht sogar soweit, von dem Betroffenen im eigenen Interesse eine Kreditaufnahme zu verlangen, um die Alternativmaßnahmen zu finanzieren (OLG Hamm, 3 Ss Owi 140/06 SVR 2007 185).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 03.07.2007 aktualisiert am 03.07.2007
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