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Ein neues Austauschteil im Gebrauchtwagen darf allenfalls wenige Monate vor dessen Verkauf eingebaut worden sein, um als neuwertig zu gelten. Zu diesem Urteil kam das Kammergericht Berlin.
Der Rechtsstreit schilderte sich wie folgt. Ein Autohändler hatte einen Opel Omega B mit dem Hinweis ausgestellt, dass „am Fahrzeug die komplette Auspuffanlage mit Krümmer, die komplette Bremsanlage, Kupplung … u.v.m. erneuert wurde.“ Im Kaufvertrag wurde nach dem Wort „erneuert“ noch „zeitlich nicht genau festzulegen“ ergänzt.
Es stellte sich jedoch später heraus, dass die ausgewechselten Querlenkerbuchsen bereits beim Verkauf des Fahrzeuges verschlissen waren, die „Erneuerung” betraf nicht die komplette Auspuffanlage. Aus Sicht des Händlers besagte der Hinweis „Erneuerung“ nicht, dass die Teile erst kürzlich erneuert worden seien. Er habe die „erneuerten“ Teile nur aufgelistet, um darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Originalteile handelt.[foto id=“340455″ size=“small“ position=“left“]
Das Kammergericht war von den Argumenten des Händlers nicht überzeugt und gestattete dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Begründung des Gerichts lautete: „Die Erneuerung muss, um als solche bezeichnet werden zu können, unlängst, allenfalls wenige Monate vor dem Verkauf stattgefunden haben. Andernfalls stünde die Erklärung im Widerspruch zu den Angaben in der Werbeanzeige, wo die komplette Auspuffanlage und die Vorderachsbuchsen als neu bezeichnet werden. Wenn der Händler seine in der Ausstellung gemachten Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs hätte widerrufen wollen, hätte er das deutlich und anders zum Ausdruck bringen müssen als durch den eher bestärkenden Zusatz „zeitlich nicht genau festzulegen […].“
Doch wie hätte das Kammergericht entschieden, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches schon länger auf dem Verkaufsgelände steht? Welche Bedeutung hat in diesem Fall die Bezeichnung „neu“ für Ersatzteile?
Was meinen Sie dazu? Hinterlassen Sie uns ein Kommentar.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 25.01.2011 aktualisiert am 25.01.2011
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Ich schätze, dass das Kammergericht trotz alledem zugunsten des Käufers entschieden hätte. Womöglich hätte der Gebrauchtwagenverkäufer auch verschwiegen, dass es sich um eine "Standuhr" handelt.
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Gast auto.de
Februar 16, 2011 um 10:33 am UhrDas ist doch alles verrückt. Der Käufer hat so viele Rechte. Und der Händler? Zu Probefahrten werden Teile ausgetauscht. Nach Kauf werden Teile manipuliert um einen Kaufrücktritt zu erzielen. 6 Monate lang muss der Verkäufer alles mögliche ersetzen obgleich er was dazu kann oder nicht. Ich spreche nicht davon, dass Motoren kaputt gehen oder Getriebe. Das darf nicht passieren und muss gewährleistet werden. Ich finde aber, dass Alter und Kilometerlaufleistung berücksichtigt werden sollten. Gehört vll gerade nicht hierher aber letztendlich hat jeder Käufer das Recht auf eine Probefahrt und kann das Auto von Außen nach Innen komplett begutachten…