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Stellt der Händler einem Kunden ein Fahrzeug als Neuwagen vor, dann schuldet er diesem nach deutschem Recht ein fabrikneues Fahrzeug. Das gilt auch, wenn der Händler in seinen AGB feststellt, dass er überwiegend EU-Fahrzeuge und Lagerfahrzeuge verkauft, die unter Umständen eine Kurzzulassung haben oder länger als ein Jahr stehen. Ein entsprechendes Urteil kam vom Landgericht Köln (LG Köln).
Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein mehr als 3 Jahre alten, ungebrauchten und nicht zugelassenen Jeep, den der Händler in einem Internet-Portal als „Neufahrzeug” beworben hatte. Der Händler wies im Inserat nicht auf das tatsächliche Alter des Fahrzeuges hin. Der Jeep wurde verkauft; im Verkaufsformular stand später: „Kilometer: 0; Erstzulassung: EU-Fahrzeug”.
In den AGB des Händlers war folgender Wortlaut zu finden: „Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-Vertragshändler sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importieren, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder Tageszulassung haben. Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.“
Der Käufer widersprach wenige Tage nach der Fahrzeugübergabe dem Fahrzeugkauf, da der Jeep drei Jahre alt sei. Er trat vom Kaufvertrag zurück. Das LG Köln gab dem Geschädigten recht.
Wenn ein Fahrzeug irreführend in einer Internet-Anzeige als Neufahrzeug bezeichnet wird, obwohl es eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist, reicht es von Seiten eines gewerblichen Verkäufers weder aus, im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug mit 0 Kilometern hinzuweisen noch in den AGB allgemeine Angaben zu dem Geschäftsmodell des Händlers (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) zu machen.
Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt es dabei, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs geschuldet wird.
Im Verbraucherrecht zum Thema Neuwagen ist folgende Passage zu finden: Ein neuwertiges, reimportiertes EU-Fahrzeug mit 100 km Laufleistung ist mangelhaft, wenn zwischen dem Herstellungsdatum und der Erstzulassung in Deutschland mehr als 18 Monate liegen.
Der Umstand, dass es sich bei dem verkauften Neu- oder Gebrauchtwagen um ein Importfahrzeug handelt, stellt aber an sich keinen Sachmangel dar. Bei unterlassener Aufklärung darüber, dass ein Pkw aus dem Ausland reimportiert worden ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Weiter auf Seite 2: Empfehlung des ZDK
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Der ZDK weist daraufhin, dass beim Kauf eines Neuwagens der Käufer regelmäßig davon ausgeht, dass das zu erwerbende Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Daher gilt das Merkmal der „Fabrikneuheit“ durch die einschränkungslose Bezeichnung des Fahrzeugs als „Neuwagen“ oder „Neufahrzeug“ grundsätzlich als konkludent vereinbart.[foto id=“351575″ size=“small“ position=“right“]
Ist ein Fahrzeug nicht mehr „fabrikneu“, so wird es nicht automatisch zu einem „Gebrauchtwagen“. Solange es noch nicht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt worden ist, ist es noch „neu“ oder „neuwertig“. Der Käufer ist aber über die Umstände aufzuklären, aufgrund derer das Fahrzeug seine Eigenschaft als „fabrikneu“ verloren hat.
Dies ist im „Neuwagen-Bestellformular“ entsprechend zu vermerken. Da es sich nicht um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, darf die Sachmängelhaftungsfrist gegenüber einem Verbraucher nach dem geltenden Kaufrecht auch nicht auf 1 Jahr reduziert werden, sondern beträgt Verbrauchern gegenüber 2 Jahre.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 29.03.2011 aktualisiert am 29.03.2011
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