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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer seiner neueren Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11) die Rechte der Verbraucher gestärkt, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bei Verträgen im EU-Ausland, die nicht im Fernabsatz geschlossen wurden, den ausländischen Gewerbetreibenden vor den Gerichten ihres Heimatlandes zu verklagen.
Eine Österreicherin hatte online nach einem Auto gesucht und wurde schließlich zu einem Angebot eines deutschen KFZ-Händlers mit Sitz in Hamburg weitergeleitet. Der Kaufvertrag wurde aber dann nicht über das Internet geschlossen, sondern in Hamburg, wo die Österreicherin das Fahrzeug auch abholte.
Die Österreicherin verklagte später den deutschen Autohändler auf Rückabwicklung des Fahrzeugs wegen des Vorliegens von Mängeln vor einem österreichischen Gericht. Die österreichischen Gerichte waren zunächst der Ansicht, dass sie für die Sache nicht zuständig sind, sondern die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Der OGH hat das Verfahren dann an den EuGH vorgelegt.[foto id=“479932″ size=“small“ position=“right“]
Der EuGH hat nun entschieden, dass die maßgebliche Vorschrift von Art. 15 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 dahingehend auszulegen ist, dass der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen sein muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn man sich als Unternehmer mit einem Internetauftritt auch auf das Publikum des Mitgliedsstaats des Verbrauchers ausrichtet. Diese letzte Voraussetzung hat der EuGH allerdings nicht mehr explizit geprüft, weil es bereits von den österreichischen Gerichten bejaht wurde.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Verbraucher selbst dann in ihrem Heimatstaat klagen können, wenn der Vertrag im EU-Ausland geschlossen wurde. Notwendig ist allein, dass (1) der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet (hier: Ausrichtung der Verkaufswebsite auf den jeweiligen EU-Staat) und (2) der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 27.08.2013 aktualisiert am 27.08.2013
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