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„Fahrbereit“ ist ein Auto auch dann, wenn der TÜV ihm „erhebliche Mängel“ attestiert. Erst die schlechteste TÜV-Bewertung als „verkehrsunsicher“ kennzeichnen das Auto als faktisch nicht fahrbereit und begründet damit das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem aktuellen Berufungs-Urteil (Urteil vom 11.4.2013, AZ: I-3 U 31/12) entschieden.
Beim Handel mit Gebrauchtwagen kursieren viele Begriffe zur Beschreibung des Farhrzeugzustandes, die rechtlich nicht klar definiert sind. Zur Auslegung von gängigen Bezeichnungen sind jedoch häufig Gerichtsentscheidungen ergangen, die die Vorlage für neue Rechtsstreitigkeiten zur Auslegung des entsprechenden Begriffes geben.
Im vorliegenden Fall wurde ein Porsche 911 Targa (Baujahr 1973) mit einem Tachostand von 95.000 Kilometern vom Verkäufer unter anderem als „fahrbereit“ beworben. Daneben war er im Kaufvertrag aber als „Oldtimer mit Macken“ bezeichnet worden.[foto id=“469985″ size=“small“ position=“right“]
Der Kunde (Kläger) kaufte den Wagen im Mai 2011 beim Händler (Beklagter) für knapp 22.000 Euro. Der sportlich Youngtimer blieb aber schon bei der Überführungsfahrt wegen eines gebrochenen Schaltgestänges liegen. Der Käufer beanstandete im Folgenden pauschal Durchrostungen, Spureinstellungen und Lenkungsspiel sowie erheblichen Ölverlust. Im August 2011 lehnte der TÜV die Erteilung der Prüfplakette wegen „erheblicher Mängel“ ab. Vor Gericht berief sich der Kläger darauf, dass ein Fahrzeug, dem keine Prüfplakette erteilt wird, nicht „fahrbereit“ sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah die Sache anders. Es legte in seinem Urteil dar, dass ein Fahrzeug nur dann nicht „fahrbereit“ sei, wenn es beim TÜV die schlechteste mögliche Bewertung bekomme. Dies sei aber die Bewertung als „verkehrsunsicher“. Dagegen reiche die TÜV-Einstufung „erhebliche Mängel“ nicht aus, um das Auto als nicht fahrbereit zu bezeichnen. Deshalb sei der vom Kläger durch Anwaltsschreiben erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam. Das Gericht formulierte das so.[foto id=“469986″ size=“small“ position=“left“]
Der mit Anwaltsschreiben vom 12.7.2011 erklärte Rücktritt ist unwirksam. Er stützt sich auf die … genannten Beanstandungen, wegen derer auch die Frist für die Erklärung einer Bereitschaft zur Nachbesserung bis zum 11.7.2011 gesetzt worden ist. Beanstandet worden sind in diesem Schreiben Bremsanlage, Spureinstellung und Lenkungsspiel sowie Ölverlust in erheblichem Umfang. Abgesehen davon, dass schon einiges dafür spricht, dass diese Beanstandungen nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht sind, haben sie keine Mängel im Sinne einer Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Gegenstand. Denn das Fahrzeug ist als „Oldtimer mit Macken“ verkauft worden, sodass der Kläger mit derartigen … (Verschleiß-)Erscheinungen rechnen musste.
Die Beanstandungen sprechen auch nicht dagegen, dass das Fahrzeug – wie vereinbart – fahrbereit war. Durch die Erklärung, ein verkauftes Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (vgl. BGH-Urteil vom 22.11.2006, AZ VIII ZR 72/06). Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs als „verkehrsunsicher“ handelt es sich laut Paragraph 29 StVZO um die schlechtest mögliche Beurteilung: Daneben gibt es die Prüfungsergebnisse „geringe Mängel“ bei solche Mängeln, die sich zunächst nur geringfügig auf die Verkehrssicherheit auswirken, und „erhebliche Mängel“, welche eine Verkehrsgefährdung bedeuten, von welchen jedoch nicht zu erwarten ist, dass sie unmittelbar beim Weiterbetrieb zu einem Verkehrsunfall führen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2008, AZ: I-18 U 1/08).
Im vorliegenden Fall war der Ende Mai 2011 übergebene Porsche Targa am 9.4.2010 vom TÜV Rheinland bei einer Hauptuntersuchung mit positivem Ergebnis untersucht worden. Hierbei hatte der TÜV den Erhaltungs- und Pflegezustand des Fahrzeugs jeweils als „gut“ bezeichnet. Am 29. August 2011 stellte der TÜV Nord bei einer weiteren Untersuchung jedoch verschiedene Mängel am Fahrzeug fest, weshalb eine Prüfplakette wegen „erheblicher Mängel“ nicht erteilt wurde.
Ist aber die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Note als „verkehrsunsicher“ zu verweigern, steht dies der Eigenschaft des Fahrzeugs als „fahrbereit“ nicht entgegen, so auch bei der Benotung „erhebliche Mängel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2008, AZ: I-18 U 1/08). Denn ein Fahrzeug ist nur dann nicht fahrbereit, wenn es bei einer Hauptuntersuchung als „verkehrsunsicher“ eingestuft wird (BGH-Urteil vom 21.4.1993, AZ: VIII ZR 113/92), was der Kläger in Bezug auf den ihm verkauften Porsche Targa aber nicht behauptet.
Die Verwendung von Zustandsbeschreibungen, die – anders als die Bewertungsstufen bei der Hauptuntersuchung – nicht klar definiert sind, birgt für den Käufer, aber auch für den Verkäufer stets Risiken. Häufig werden solche Risiken umgangen, indem auf Gebrauchtwagen- oder Oldtimer-Bewertungen durch einen Sachverständigen zurückgegriffen wird.
Quelle: kfz-betrieb
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 11.06.2013 aktualisiert am 11.06.2013
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