Recht: Fahren ohne Fahrerlaubnis – Amtliche Führerscheinsuche

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Ein Autofahrer verlor wegen Fahrens im Rausch seine Fahrerlaubnis. Da er seinen Führerschein zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei sich hatte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, das Dokument binnen drei Tagen abzugeben. Dem kam der Drogenkonsument nicht nach und verstrickte sich zudem in Lügen über den Verbleib seines Führerscheins. Die Behörde beantragte daher einen Durchsuchungsbeschluss, den das Amtsgericht Elmshorn jedoch als nicht verhältnismäßig ablehnte.

Andere Gerichte entschieden anders: „Weil jemand weiterhin ungehindert am Straßenverkehr teilnehmen kann, hielt etwas das Verwaltungsgericht Augsburg in solch einem Fall eine Wohnungsdurchsuchung durchaus für angebracht“, so Rechtsanwältin Sonja Tiedtke von der Deutschen Anwaltshotline. Nach Meinung des Amtsgerichts Elmshorn hat sich aber die Überprüfungspraxis der Polizei geändert. So werde die Fahrerlaubnis, also die rechtliche Grundlage zum Besitz eines Führerscheins, bei nahezu jeder Verkehrskontrolle geprüft. Deshalb würde der Verlust sofort bemerkt werden, auch wenn der Autofahrer einen Führerschein vorzeige.

Strafbar

Wer sich ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbotes hinter das Steuer setzt, macht sich nach § 21 StVG strafbar, was eine Geld- oder Freiheitsstrafe und Punkte in Flensburg nach sich zieht, wenn man erwischt wird. Außerdem kann die Versicherung den Autofahrer bei einem Unfallschaden in Regress nehmen.

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