Recht: Fahrtenbuchauflage auch bei verjährtem Vergehen

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen einen Fahrzeughalter ist bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß möglich, sofern die Straßenverkehrsbehörde den Fahrer nicht ermitteln kann. Dies gilt auch dann, wenn der Täter aufgrund falscher Angaben des Fahrzeughalters nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ausgemacht werden kann. Das haben Trierer Verwaltungsrichter jetzt entschieden.

In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem das Fahrzeug des Antragstellers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hatte. Der betroffene Autohalter hat im Rahmen seiner Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, seine Täterschaft jedoch im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid bestritten. Hier hat er angegeben, dass das Auto zum Tatzeitpunkt von seinem Sohn gefahren worden sei. Da zwischenzeitlich die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin die Behörde die Fahrtenbuchauflage verhängte.

Urteil

Das daraufhin angerufene Gericht bestätigt jetzt diese Auflage. Die Bußgeldbehörde muss grundsätzlich zügig eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlässt sie dies, ist die Fahrtenbuchauflage laut Rechtsexperten der ARAG nicht zulässig. Im konkreten Fall seien aber für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter die falschen Angaben des Antragstellers ursächlich gewesen. Die Fahrtenbuchauflage sei deshalb in diesem konkreten Falle zulässig gewesen (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).

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