Recht: Fahrzeug gilt trotz 304 km Laufleistung als Neuwagen

Ein Fahrzeug kann auch dann als Neuwagen verkauft werden, wenn er bereits mehr als 300 Kilometer Laufleistung ausweist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Coburg hervor.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin einen Neuwagen beim beklagten Autohändler erstanden. Bei Übergabe wies der Kilometerzähler bereits eine Laufleistung von 304 km auf. Die Klägerin akzeptierte diesen zunächst und nahm ihr Fahrzeug entgegen. Kurze Zeit später forderte Sie jedoch über ihren Rechtsanwalt einen Preisnachlass von 3.400 Euro oder die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Da der Händler sich weigerte, zog die Frau vor das Landgericht Coburg.

Das Urteil[foto id=“424275″ size=“small“ position=“right“]

Dieses wies ihre Klage jedoch ab. Zum einen habe sich die Klägerin beim Kauf mit der Laufleistung des Fahrzeugs einverstanden erklärt. Als entscheidend sahen die Richter jedoch die Tatsache an, dass der Händler schlüssig erklären konnte, dass die 304 km durch einen Wunsch der Klägerin entstanden seien.

Das von der Klägerin gewünschte Modell sei beim Beklagten nicht vorrätig gewesen. Um der Kundin eine längere Wartezeit auf den Neuwagen zu ersparen, bot der Beklagte an, das Wunschfahrzeug bei einem befreundeten Händler zu besorgen. Die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt. Für die Überführung wurde der Wagen jedoch nicht auf einen Lkw oder Anhänger verladen, sondern von einem Mitarbeiter des Autohändlers gefahren. Dadurch entstanden die 304 km Laufleistung, die der Kilometerzähler bei Übergabe auch angezeigt habe. Das Gericht erkannte darin weder einen Grund für einen Preisnachlass, noch räumte es der Klägerin das Recht ein, vom Kauf zurückzutreten.

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