Recht: Fahrzeugschein im Handschuhfach: Diebstahlversicherung muss zahlen

Vor allem bei Firmen ist es gängige Praxis, bei Autos aus dem Fuhrpark den Fahrzeugschein in einer Mappe im Handschuhfach zu hinterlegen. Hierdurch wird bei wechselndem Fahrereinsatz sichergestellt, dass die Fahrer immer über alle Papiere verfügen.

Die Kaskoversicherung kann den Versicherungsschutz versagen, wenn beim Diebstahl des Fahrzeugs dem Halter oder Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, denn das ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach grob fahrlässig ist und die Kaskoversicherung somit den Schadensausgleich nach einem Diebstahl versagen darf. Die Antwort der Richter war ein klares „Nein“.

Nach der letzten Fahrt vor dem Diebstahl hatte der Fahrer die Fahrertür verriegelt, nachdem er das Lenkradschloss hatte einrasten lassen. Nach dem Aussteigen durch die Beifahrertür schloss er auch diese ordnungsgemäß ab. Trotzdem griffen Diebe zu und bemächtigten sich des Fahrzeugs. Die Versicherung wollte unter anderem wegen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach die Zahlung unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit verweigern. Eine entsprechende Pflichtverletzung liegt aber nach Ansicht der Richter nur dann vor, wenn dadurch der Versicherungsfall bewirkt oder zumindest gefördert wird und der Betroffene dies wissen muss. Ein Dieb greift aber auf ein Auto zu, ohne dass es dafür auf die Papiere im Handschuhfach ankommt. Denn die kann er bei sorgfältiger Verwahrung ohnehin nicht sehen.

Der Entschluss zum Diebstahl wird durch den Fahrzeugschein im Handschuhfach nicht gefördert. Allenfalls durch sichtbar im Wagen liegende Papiere könne ein Dieb zu einem Diebstahl verleitet werden, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf. Auch die anschließende Verwertung einschließlich eines theoretischen Verkaufs ins Ausland wird durch die vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht gefördert, wenn nicht gleichzeitig die vormals als „Kfz-Brief“ bekannte Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorhanden ist. Die stand dem Dieb aber nicht zur Verfügung. Damit wurde die Klage abgewiesen, die Versicherung muss zahlen (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2010// 5 U 153/09// DAR 2010, 583).

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Gast auto.de

Mai 2, 2011 um 8:04 am Uhr

Die lassen sich doch immer etwas Neues einfallen um uns Versicherungsnehmer abzuzocken Haüpsache wir bezahlen pünktlich unseren Beitrag

Gast auto.de

Mai 1, 2011 um 11:53 am Uhr

Das ist doch die gängige Praxis dass da Versicherungen nicht zahlen wollen. Versuchen sich doch mit jedem scheiss herauszureden!
Problem war immer dass man den Fahrzeugschein ja immer im Auto mitführen muss, und eine Kopie davon nicht reicht.
Ich wurde auch mal angehalten und die Polizei war mit der Kopie nicht zufrieden und ich musste das Original nachreichen.

naja, ist auch richtig so das Urteil

Gast auto.de

April 29, 2011 um 8:12 pm Uhr

Wie heisst den die beschissene Versicherung die nicht zahlen will ?????

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