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Die Farbe eines Kraftfahrzeugs ist beim Autokauf mitentscheidend. Deshalb handelt es sich um einen erheblichen Sachmangel, wenn das bestellte Fahrzeug nicht in der gewünschten Lackfarbe geliefert wird. Der Käufer kann dann mitunter vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann bei einer US-Firma eine Chevrolet Corvette in der Farbe „Le Mans Blue Metallic“ bestellt. Das gelieferte Fahrzeug war allerdings schwarz lackiert. Der Käufer verweigerte deshalb sowohl die Annahme des Sportwagens als auch die Zahlung des Kaufpreises, weil seiner Meinung nach das Handelsunternehmen den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Das Unternehmen klagte daraufhin und bekam in den ersten beiden Instanzen recht.
Im folgenden Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof nun allerdings zugunsten des Käufers entschieden. Nach Ansicht der Richter sei die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall ein erheblicher Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. Selbst wenn der Käufer zunächst eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen habe, müsse das Auto in der bestellten Lackierung geliefert werden. Denn die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs. Bei einer Lieferung einer anderen Farbe wird also gegen den Kaufvertrag verstoßen, was gegebenenfalls einen Rücktritt von diesem rechtfertigen kann (BGH, Az. VIII ZR 70/07).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 24.02.2010 aktualisiert am 24.02.2010
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