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Ein mangelhafter Neuwagen muss auch dann vom Händler nachgebessert werden, wenn es sich dabei um einen „konstruktionsbedingten Mangel“ seitens des Herstellers handelt. So lautet ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln (AZ: 13 S 253/10).
Im verhandelten Fall[foto id=“443460″ size=“small“ position=“right“] hatte der Kläger beim beklagten Händler Anfang 2010 einen neuen Ford Focus Turnier erworben. Bereits im darauf folgenden Winter bildete sich zwischen Heckklappe und Stoßstange regelmäßig Eis, sodass sich die Heckklappe nicht mehr öffnen ließ. Aus diesem Grund verlangte der Käufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs, dass sich der Kofferraum auch bei Minusgraden öffnen lässt. Der Kfz-Händler weigerte sich jedoch, da es dieser Mangel auf einen Konstruktionsfehler seitens des Herstellers zurückzuführen sei. Daraufhin klagte der Käufer vor Gericht gegen den Händler auf Nachbesserung und Behebung des vorliegenden Mangels.
Das Landgericht Köln gab der Klage statt und entschied, dass der beklagte Händler den „konstruktionsbedingten Mangel“ nachbessern muss. Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei Konstruktionsfehlern, wie hier vorliegend, zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, auf den Stand der Technik in vergleichbaren Fahrzeugen an. Ein eingeschalteter Sachverständiger stellte nach Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Konstruktion wohl aus Gründen der Optik so konzipiert war, dass das Problem des Einfrierens der Heckklappe zwangsläufig auftreten musste. Andere Fahrzeughersteller hätten eine andere Konstruktion der Heckklappe gewählt, sodass dort normalerweise kein Einfrieren erfolgt.
geschrieben von auto.de/zeh/(tl/mid) | fotos: hersteller, istock veröffentlicht am 20.11.2012 aktualisiert am 20.11.2012
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