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Für Unfälle im Flugzeug haftet die jeweilige Airline. Kommt jemand allerdings schon auf dem Flughafen zu Schaden, dann haftet die Gesellschaft nicht. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen ist sie nämlich nur für eine Verletzung im Zusammenhang mit einer Luftbeförderung verantwortlich, wenn sich der Passagier bereits in ihrer Obhut befindet. Das hat jetzt das Landgericht Köln entschieden.Auf dem Brüsseler National-Flughafen verunglückte eine Frau aus Frankfurt am Main, während sie mit einem Elektrocaddy durch den Flughafen transportiert wurde.
Bei der Durchfahrt durch die Gate-Ausfahrt schloss sich aber plötzlich die automatische Flügeltür und verletzte die Frau, die auf der rechten Seite des Caddys sitzend ihre Beine hatte heraushängen lassen, erheblich. Nach dem fehlgeschlagenen Versuch, den Brüsseler Flughafenbetreiber für den Unfall haftbar zu machen, wollte die Verunglückte nun unter Berufung auf das Montrealer Luftbeförderungsabkommen den Schaden an Leib und Gesundheit von der deutschen Fluggesellschaft ersetzt haben.Allerdings zu Unrecht, wie die Kölner Richter betonten. Laut dem internationalen Luftfahrtabkommen ist nämlich nur der Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen getötet oder körperlich verletzt wird, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke von der Deutschen Anwaltshotline.
Das strittige Unglück steht jedoch mit keiner luftfahrttypischen Gefahr im Zusammenhang. Der Unfall erfolgte hier nicht auf dem Rollfeld, sondern noch innerhalb des Flughafens – und zwar auf einem Elektrocaddy, was unbestreitbar nicht zur typischen Personenbeförderung im Luftverkehr gehört (LG Köln, Az. 8 O 257/10).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 30.09.2011 aktualisiert am 30.09.2011
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