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Bei der Fristsetzung zur Mängelbehebung an einem Gebrauchtwagen ist nicht unbedingt eine genaue Datumsangabe nötig. Bereits die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung der Probleme kann laut Bundesgerichtshof (BGH) ausreichen.
In dem verhandelten Fall hatte der Käufer eines hochwertigen Oldtimers den Verkäufer auf Mängel am Motor aufmerksam gemacht und ihre umgehende Behebung gefordert. Da der Händler der Aufforderung nicht nachgekommen war, beauftragte der Käufer eine andere Werkstatt und verlangte die Rückerstattung der Reparaturkosten. Der Verkäufer weigerte sich mit dem Hinweis, ihm sei keine Frist gesetzt worden. Das ließen die Richter nicht gelten.
Die Angabe eines bestimmten End-Termins oder Zeitraums sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Bereits mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung werde eine zeitliche Grenze gesetzt und dem Verkäufer vor Augen geführt, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne (BGH, Az.: VIII ZR 254/08).
geschrieben von (hh/mid) veröffentlicht am 13.08.2009 aktualisiert am 13.08.2009
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