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Bei einem Unfall mit dem Privatfahrzeug auf einer beruflich veranlassten Fahrt muss der Arbeitgeber für die entstandenen Schäden aufkommen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Oberarzt war zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort ins Krankenhaus, wobei er bei Straßenglätte von der Straße abkam und in den Graben rutschte. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung des Fahrzeugschadens.[foto id=“365759″ size=“small“ position=“left“]
Grundsätzlich müsse zwar jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst tragen. Dies gelte in der Regel auch für Schäden am Fahrzeug. Die ARAG-Experten erläutern jedoch, dass eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen (BAG, Az.: 8 AZR 102/10).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 30.06.2011 aktualisiert am 30.06.2011
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