Recht: Fußgänger ab Straßenmitte erneut nach rechts schauen

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Überqueren Fußgänger die Straße, müssen sie den fließenden Verkehr genau beobachten und spätestens ab der Straßenmitte nochmals nach rechts schauen. Tun sie das nicht im ausreichenden Maß, und kommt es zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, kann dem Fußgänger eine Mitschuld zugewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Bei dem verhandelten Fall hat nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ein Fußgänger eine Straße überquert und ist dabei mit einem Motorradfahrer zusammengestoßen. Die Richter gaben dem Fußgänger zwei Drittel der Schuld und dem Biker ein Drittel.

Eine Begutachtung der Unfallstelle hat ergeben, dass der Fußgänger unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse noch genügend Zeit gehabt hatte, die andere Straßenseite sicher zu erreichen (OLG Saarbrücken, Az: 4 U 425/09).

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