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Selbstjustiz kann teuer werden. Diese bittere Erfahrung hat jetzt die Eigentümerin von Mietgaragen machen müssen, als sie diese in Abwesenheit des Mieters eigenmächtig und ohne Vollstreckungstitel wieder selbst in Besitz genommen hat. Weil sie dabei kein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Sachen hatte aufstellen und deren Wert schätzen lassen, verurteilte sie das Berliner Kammergericht jetzt zur Zahlung eines beträchtlichen Schadensersatzes (Az. 12 U 149/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Garagenmieter zuvor mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben. Nach der Aufgabe des Betriebes lagerte er seine komplette Werkstattausrüstung sowie Reifen auf Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren in der Garage ein. Unter dem Strich belief sich der Wert der dort gelagerten Gegenstände auf exakt 53 435 Euro. Ein Betrag, dessen Höhe die Vermieterin allerdings bestreitet. Sie habe bei der von ihr in Eigenregie vorgenommenen „Zwangsräumung“ neben einem Schreibtisch, einer Hebebühne und muffigen Autoreifen nur rostige Motor- und Getriebeteile vorgefunden, „aus denen zum Teil Öl auslief“, so ihre Aussage – alles in allem wertloser Müll.
Trotzdem verurteilten die Richter die Vermieterin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes. Denn sie habe die Garage eigenmächtig wieder in eigenen Besitz genommen und ausgeräumt, obwohl der noch rechtskräftige Besitzer die Mietsache nicht erkennbar aufgegeben hatte. „Das gilt als verbotene Eigenmacht und zugleich als unerlaubte Selbsthilfe“, kommentiert Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld den doppelten Rechtsverstoß.
geschrieben von auto.de/(mah/mid) veröffentlicht am 23.09.2011 aktualisiert am 23.09.2011
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