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Quietschgeräusche bei einem mit Gas betriebenen Fahrzeug sind ein Sachmangel, wenn sie nicht dem Stand der Technik entsprechen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Zum Hintergrund: Der Kläger bestellte mit Vertrag vom 8. April 2009 bei der Beklagten ein Neufahrzeug. Dieses konnte sowohl mit Benzin als auch mit Gas betrieben werden und kostete 12.000 Euro. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 27. April 2009.
Infolge bemerkte der Kläger von Anfang an Quietschgeräusche am Fahrzeug. Die Beklagte konnte diese Quietschgeräusche nicht beseitigen. Der Kläger beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und trat mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 vom Kaufvertrag zurück. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zug um Zug-Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug von Nutzungsvorteilen.
Die Beklagte ging in Berufung, woraufhin das OLG Koblenz mittels Beschluss auf die offensichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hinwies.[foto id=“476580″ size=“small“ position=“right“]
Das OLG Koblenz bestätigte den Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im selbstständigen Beweisverfahren bestätigte der vom Gericht beauftragte Gutachter überzeugend das Vorliegen eines Mangels. Bei Gasbetrieb treten beim streitgegenständlichen Pkw – insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und beim Überfahren von Unebenheiten – im Fahrzeuginnenraum störende Quietschgeräusche auf. Ein solches Geräusch sei störend und beim Betrieb moderner Fahrzeuge nicht verbreitet. Es entspreche nicht dem Stand der Technik.
Das Gericht schloss sich diesen klaren Ausführungen des Sachverständigen an und ging ebenfalls vom Vorliegen eines Sachmangels im Hinblick auf die Quietschgeräusche aus.
Die Argumentation auf Beklagtenseite, bei Fahrzeugen mit derartigen Gaseinbauten seien die Geräusche letztendlich technisch nicht vermeidbar, teilte das OLG Koblenz nicht. Es gehe nicht um ein vollkommen geräuschloses Arbeiten der Gasanlage, die entstehenden Geräusche dürften allerdings nicht unzumutbar sein. Die Beklagte habe kein einziges Beispiel anderer Hersteller aufgeführt, bei denen mit Gas betriebene Fahrzeuge in dem hierfür festgestellten Maße quietschten.
Das OLG Koblenz bestätigte auch, dass die vorliegende Pflichtverletzung in Form der Übereignung einer mangelhaften Sache nicht unerheblich war. Es komme nicht alleine auf das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zum Fahrzeugkaufpreis an, maßgeblich sei vielmehr dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache der Geräusche trotz mehrerer Nachbesserungsversuche auf Beklagtenseite noch nicht entdeckt worden war.
Es sei nicht absehbar gewesen, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ging auch das OLG Koblenz von einer erheblichen Pflichtverletzung aus und bejahte den Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Quelle: www.kfz-betrieb.vogel.de
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 30.07.2013 aktualisiert am 30.07.2013
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