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Vorschäden bei Gebrauchten
Verschweigt ein Händler Vorschäden an einem Gebrauchtwagen, berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt vom Kauf. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Weiden in der Oberpfalz stellt jedoch klar, dass auch Autohändler nicht jedes Detail in der Geschichte eine Gebrauchtwagens überprüfen können und müssen. Auf dieses Urteil hat uns Anwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hingewiesen.
Der Kläger hatte Mitte Mai 2011 beim beklagten Händler einen gebrauchten Skoda Octavia 2.0 TDI Elegance für 17.990 Euro bestellt. In diesem Zug hatte der beklagte Händler dem Käufer ein Gutachten einer externen Firma übergeben, die eine zerlegungsfreie Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs vorgenommen hatte, jedoch ohne messtechnische Untersuchungen. Das Gutachten nannte neben vereinzelnden leichten Dellen, Steinschlägen und Kratzer auch „Lackausbesserungen oder Farbunterschiede an […] Heckklappe, hinterer[m] Stoßfänger, linke[r] Seitenwand, rechte[r] vordere[r] Tür und Kotflügel“. Erkennbare Unfallschäden oder instandgesetzte Vorschäden konnten indes laut Gutachten nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 12.12.2013 focht der Kläger jedoch den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er wolle herausgefunden haben, dass der Beklagte das Fahrzeug als Leasingrückläufer mit Hinweis auf erhebliche, reparierte Unfallschäden von einem anderen Autohaus erstanden habe. Aus diesem Grund klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, der Rückzahlung des Kaufpreises inklusive Zinsen sowie die Übernahme von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das LG Weiden i.d. OPf. wies die Klage ab, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass ihn der Beklagte arglistig über das tatsächliche Ausmaß von Vorschäden am Fahrzeug getäuscht hat. Wie bereits aus dem übergebenen Gutachten ersichtlich war, hatte der Kläger kein unbeschädigtes Fahrzeug erworben, was diesem auch bewusst war. Die Vernehmung verschiedener Zeugen sowie die Vorlage von Reparatur-Rechnungen und eine Lackdichtenmessung ergaben keinen Hinweis auf schwerere Vorschäden, als die im Gutachten bereits aufgeführten.
Dem Gericht nach sei der beklagte Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet gewesen, den steitgegenständlichen Gebrauchtwagen umfassend in allen Details zu prüfen. Eine derart allgemeine Untersuchungspflicht, die über das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten hinaus geht, könne von ihm nicht verlangt werden. Daher lasse sich keine arglistige Täuschung der Beklagten feststellen, womit die Anfechtung des Kaufvertrags ins Leere geht. Auch Gewährleistungsansprüche könnte der Kläger nicht mehr geltend machen, da die Frist dafür von beiden Parteien wirksam auf ein Jahr festgesetzt wurde, die Klage jedoch erst weit nach dem Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden war. (LG Weiden i.d. OPf. , Az. 11 O 155/14)
geschrieben von zeh veröffentlicht am 06.01.2015 aktualisiert am 06.01.2015
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