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Beim Wiederverkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Händler seinen Kunden über eventuelle Zwischenhändler informieren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem verhandelten Fall hatte ein Händler seinem Kunden verschwiegen, dass er dessen Wagen zuvor von einem ihm namentlich unbekannten fliegenden Zwischenhändler erworben hatte. Laut dem Gericht wurde dadurch die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt.
Die fehlende Information habe die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug, insbesondere zur Gesamtfahrleistung, grundlegend entwertet, da der Verdacht einer Manipulation durch den anonymen Zwischenhändler nahe lag. (BGH, Az.: VIII ZR 38/09).
geschrieben von auto.de/(hh/mid) veröffentlicht am 17.12.2009 aktualisiert am 17.12.2009
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