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Von Ingo Koecher — Ist der Kilometerzähler bei einem Gebrauchtwagen kaputt, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten. So entschied das Landgericht Hamburg. In der Urteilsbegründung heißt es, dass ein funktionstüchtiger Kilometerzähler auch bei einem gebrauchten Fahrzeug zur „üblichen Beschaffenheit“ zähle und somit funktionieren müsse. (LG Hamburg: AZ: 322 O 222/09)
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen gebrauchten Pkw im Internet gekauft. Dabei war bekannt, dass der Wagen über eine längere Strecke aus dem europäischen Ausland nach Deutschland überführt werden musste. Somit sei vorauszusetzen, dass dem Verkäufer spätestens bei der Überführungsfahrt hätte auffallen müssen, dass der Wagen einen defekten Kilometerzähler hatte, lag der Standort des Fahrzeugs doch etwa 1.200 Kilometer von dem des Käufers entfernt. Beim Start der Überführungsfahrt zeigte der Kilometerzähler 49.712 km, am Ende der [foto id=“383806″ size=“small“ position=“right“]Überführungsfahrt kam der Zähler bei 49.730 km zum Stillstand. Spätestens hier hätte der Verkäufer handeln müssen. Das tat er jedoch nicht.
Somit spricht das LG Hamburg von einer „fehlenden Offenbarung eines offenbarungspflichtigen Mangels“, was den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auch sei unerheblich, dass der Wagen als „Bastlerfahrzeug“ beschieben wurde. Denn auch dann müsse der Kilometerzähler funktionieren, anderfalls sei der Käufer über den Mangel zu informieren.
Da der Hinweis vom Händler jedoch ausblieb, ging das Gericht von einer bewussten Täuschung aus, um so Gewährleistungsansprüche zu umgehen. Somit konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und bekam sein Geld wieder.
geschrieben von auto.de/ingo koecher veröffentlicht am 06.02.2012 aktualisiert am 06.02.2012
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