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Ein über Jahre auf dem Grundstück eines Mietshauses abgestellter Motorroller kann für die Mieterin nicht plötzlich zum Kündigungsgrund werden. Das Amtsgericht Offenbach wies einen Vermieter in die Schranken, der das Abstellen des Rollers jahrelang geduldet hatte.
Er hatte der Mieterin nach langer Zeit das Parken auf seinem Grundstück untersagt. Als sie sich zunächst nicht daran hielt, kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht stellte aber klar, dass die Kündigung nicht berechtigt war. Zwar könne der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletze. Eine solche Pflichtverletzung habe hier jedoch schon deshalb nicht vorgelegen, weil der Mieter das Parken des Rollers über Jahre hinweg geduldet hatte. Außerdem habe der Eigentümer dies im Rahmen einer Unterlassungsklage klären können. (Az. 37 C 180/13)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 06.05.2014 aktualisiert am 06.05.2014
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Gast auto.de
Juni 10, 2014 um 4:16 pm UhrInteressant1