Recht: „Geeignetes Schuhwerk“ ist nicht verbindlich.

Angesichts steigender Temperaturen stellt sich für viele Autofahrer die Frage, ob das Fahren mit Sandalen, Flip-Flops oder sogar barfuß zulässig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg und das OLG Celle haben klargestellt, dass in den maßgeblichen verkehrsrechtlichen Gesetzen keine Bestimmung enthalten ist, die das Tragen bestimmten Schuhwerks vorschreibt oder verbietet.

Ein Risiko ist jedoch dann gegeben, wenn es tatsächlich zum Verkehrsunfall kommen sollte; dann ist gegebenenfalls auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortung möglich. Aber auch eine zivilrechtliche Mithaftung am Verkehrsunfall kann drohen. So vertritt etwa das Landgericht (LG) München die Ansicht, dass Badesandalen kein geeignetes Schuhwerk für den Fahrer eines Automobils sind. Ein Mitverschulden am Verkehrsunfall kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn sich das Tragen, etwa der Badesandalen, auch tatsächlich auf das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls ausgewirkt hat. Dies muss vom Unfallgegner bewiesen werden!

Auch versicherungsrechtlich drohen für den sandalentragenden Fahrer keine Konsequenzen. Die eigene Haftpflichtversicherung kann die Regulierung des gegnerischen Unfallschadens nicht ablehnen, weil der eigene Versicherungsnehmer ungeeignetes Schuhwerk getragen hat.

Die eigene Vollkaskoversicherung könnte eine Regulierung nur bei grober Fahrlässigkeit des eigenen Versicherungsnehmers ablehnen. Nach derzeitiger Rechtsprechung stellt das Fahren mit bestimmten Schuhen noch keine grobe Fahrlässigkeit dar.

Anders verhält sich der Sachverhalt für Berufskraftfahrer, die gemäß der nur für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften bei Dienstfahrten verpflichtet sind, festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.

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