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Geländewagen sind generell als Pkw anzusehen. Demensprechend ist bei ihnen die Höhe der Kfz-Steuer nach Hubraum zu berechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil mit der Begründung bestätigt, dass die Offroader vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert seien und sich nach Bauart, Einrichtung und Optik nicht von einem Pkw unterscheide.
Im verhandelten Fall klagte die Halterin eines Toyota Landcruiser, nachdem das Finanzamt die Kfz-Steuer ihres Fahrzeuges nach Hubraum berechnet hatte. Bei einer Einstufung als „anderes Fahrzeug“ gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz wäre die Steuer nach Gewicht festgesetzt worden und geringer ausgefallen. Dies wollte die Frau erreichen.
Die Richter des BFH erinnern jedoch daran, dass bei der Festlegung der Steuer der steuerrechtliche Begriff des „Pkw“ maßgeblich sei. Demnach müsse die Unterscheidung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen“ anhand von Kriterien wie Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstigen Einrichtungen vorgenommen werden. Daher seien Geländewagen als Pkw anzusehen und auch so zu behandeln (BFH, Az. II R 63/07).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 07.11.2008 aktualisiert am 07.11.2008
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