Reparaturkosten für Pendler

Geltungsbereich der Entfernungspauschale – Reparaturkosten sind nicht absetzbar

Recht: Geltungsbereich der Entfernungspauschale - Reparaturkosten sind nicht absetzbar Bilder

Copyright: Arag

Ein Pendler kann Reparaturkosten an seinem Auto nicht steuerlich absetzen, das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Damit hoben die Richter ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts auf, das einem klagenden Pendler Recht gegeben hatte.

Der Kläger hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale für die Fahrt zu seinem Arbeitsort auch Reparaturkosten geltend gemacht. Auf dem Weg zur Arbeit hatte er irrtümlich Benzin statt Diesel getankt, dadurch waren ihm Kosten in Höhe von 4.200 Euro entstanden, die er als Werbungskosten absetzen wollte. Als das Finanzamt dies versagte, klagte er gegen die Entscheidung, das zuständige Finanzgericht gab ihm Recht.

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf. Die Richter urteilten, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind. Auch außergewöhnliche Aufwendungen seien durch die Entfernungspauschale abgegolten, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Dies folge aus dem Wortlaut des §9 Absatz 2, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Habe die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale doch auch der Steuervereinfachung gedient. (VI R 29/13)

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Tesla liefert mehr Reichweite

Tesla liefert mehr Reichweite

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

zoom_photo