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Wird ein Fahrzeug gestohlen, weil der zugehörige Schlüssel frei zugänglich war, kann die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern.
Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrzeug entwendet, nachdem eine Angestellte den Autoschlüssel in einem Korb im Mitarbeiterraum liegen gelassen hatte. Zwar war der Korb mit einer Jacke bedeckt, trotzdem handelte die Frau grob fahrlässig, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz.
Den abschließbaren Spind hatte die Frau nicht genutzt, weil der Einkaufskorb nicht hineingepasst hat. Solange weitere Personen Zutritt zu dem Bereich haben, muss der Besitzer mit derartigen Vorfällen rechnen, teilt die Deutsche Anwaltshotline mit. Der Richter akzeptierte die Berufung nicht, da die Wertsachen problemlos einzeln in dem Spind hätten verstaut werden können. (Az. 10 U 1292/11)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 14.09.2012 aktualisiert am 14.09.2012
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