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Wird ein Leasingfahrzeug gestohlen, muss der Kunde die Leasingfirma unverzüglich über den Diebstahl informieren. Versäumt er dies und kann die Leasingfirma deshalb keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen, muss er den Schaden bezahlen.
Im konkreten Fall leaste ein Kunde einen Audi A3. Wie vereinbart schloss die Leasingfirma im Namen des Kunden eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab. Am Ende der Leasingzeit wurde das Auto nicht zurückgegeben. Seine Begründung: Das Auto sei wenige Tage nach Ende der Leasingzeit gestohlen worden. Die Kaskoversicherung zweifelte allerdings an dem Diebstahl und lehnte eine Regulierung ab. Das Leasing-Unternehmen verlangte daraufhin die Zahlung der Schadensregulierung in Höhe von rund 13 000 Euro vom Kunden.
Das Oberlandesgericht Hamm gab laut dem Deutschen Anwaltvereins DAV der Leasingfirma Recht (AZ:18 U 84/13). Die Begründung des Gerichtes: Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Kunde das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Leasingfirma zum Ersatz des Diebstahlschadens. Der Mann könne auch nicht auf die Kaskoversicherung verweisen. Denn der Leasingnehmer habe es versäumt, die Leasingfirma über alle Umstände des Fahrzeugverlustes zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht folge aber als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag.
geschrieben von auto.de/(shw/mid) veröffentlicht am 18.07.2014 aktualisiert am 18.07.2014
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