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In Deutschland gibt es auch beim Gebrauchtwagenkauf von Händlern praktisch
eine „automatische“ Garantie von einem Jahr. Sie gilt aber entgegen der
Ansicht vieler Verbraucher nicht uneingeschränkt.
Beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler gibt es in
Deutschland seit einigen Jahren praktisch eine Garantie von einem Jahr. Sie
gilt aber entgegen der Ansicht vieler Verbraucher nicht uneingeschränkt.
Nicht erstattet werden Mängel, die aufgrund des üblichen Verschleißes
auftreten. Die Frage, welche Mängel außergewöhnlich sind und welche auf
normalen Verschleiß zurückgehen, beschäftigt nun die Gerichte.
So musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer jetzt
veröffentlichten Entscheidung mit dem Fall eines Renault Laguna Grandtour
befassen: Der mit 84 000 Kilometer gekaufte Automatik-Wagen hatte bereits
nach einer Laufleistung von 2 000 Kilometern einen Getriebeschaden. Es
stellte sich heraus, dass bei Renault ein Serienfehler vorlag. Während ein
solches Getriebe normalerweise rund 150 000 Kilometer hält, war bei Renault
der Schaden schon häufiger aufgetreten.
Der Händler, der den Wagen verkaufte hatte, wollte sich daher auf den
„üblichen Verschleiß“ berufen und weigerte sich, den Getriebeschaden als
Garantiefall anzuerkennen. Das OLG hingegen stellte sich auf die Seite des
Kunden: Was üblicher Verschleiß sei, müsse herstellerübergreifend bewertet
werden und dürfe nicht für jede einzelne Marke unterschiedlich ausfallen.
Der Händler muss also hier für die Reparatur aufkommen (OLG Düsseldorf, Az.:
I-1 U 38/06 //SVR 2006,461).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 05.02.2007 aktualisiert am 05.02.2007
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