Recht: Gewährleistungsausschluss kann ausgehebelt werden

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Weist ein Gebrauchtwagen eine vertraglich eindeutig bestimmte Beschaffenheit nicht auf, kann der Käufer vom Kauf zurück treten, obwohl beim Kauf ein Gewährleistungsausschluss rechtsgültig vereinbart wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Dezember 2012 hervor (Az. VIII ZR 117/12). Auf dieses Urteil wurde auto.de von Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hingewiesen.

Im verhandelten Fall [foto id=“448481″ size=“small“ position=“right“]hatte der Beklagte seinen Audi A6 an die klagende Händlerin verkauft, mit dem Hinweis »unfallfrei«. Der Wagen hatte jedoch zuvor einen Unfall erlitten. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er – nicht fachgerecht – reparieren. Im Juli 2004 gab der Beklagte besagten Audi A6 bei der Klägerin in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.

[foto id=“448482″ size=“small“ position=“left“]Die Klägerin veräußerte den Audi A6 im März 2005 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der neue Eigentümer wegen verschiedener Mängel die Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück. Darauf hin verlangte die Klägerin vom ursprünglichen Besitzer die Erstattung des Kaufpreises, sowie der durch den Weiterverkauf entstandenen Gerichtskosten und der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Das Urteil

In erster Instanz hatte das zuständige Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. In Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Das oberste deutsche Gericht hat entschieden, dass der Beklagte haftet und dem Händler einen Teil[foto id=“448483″ size=“small“ position=“right“] des Schadens bezahlen muss. Wenn man vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart geht der Gewährleistungsausschluss ins Leere. Man könne nicht mit der einen Hand geben und mit der anderen sofort wieder nehmen. Der Beklagte muss daher nicht nur den ursprünglichen Kaufpreis an die Händlerin zurück zahlen, sondern den Preis zu dem die Händlerin den Wagen weiter verkauft hatte, zuzüglich Gerichtskosten.

Die Kosten für den Vorprozess mit dem Käufer des A6 (41.106,75 Euro) müsse die klagende Händlerin jedoch selbst tragen. Sie habe sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Käufer des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Käufers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich.[foto id=“448484″ size=“small“ position=“left“] Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen. 

Unser Tipp

Auch beim Ankauf von Fahrzeugen müssen Sie vorsichtig sein – vor allem beim Verkauf durch Privatpersonen. Auch in diesem Fall gilt, das Fahrzeug umfassend inspizieren und alle Vereinbarungen/Feststellungen schriftlich im Vertrag festhalten.

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