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Die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs muss ein Grundstückseigentümer im Zweifelsfall selber übernehmen. Die Rechtslage ist schwierig, wenn die Identität des Fahrers im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.
Wer einen Falschparker von seinem Grundstück entfernen lässt, bezahlt den Abschleppunternehmer erst einmal aus eigener Tasche. Grundsätzlich kann er anschließend vom Pkw-Halter die Erstattung der Kosten verlangen. Normalerweise ist dieser auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Dritter seinen Wagen verbotswidrig geparkt hat. Diesen Grundsatz haben bereits mehrere Gerichte bestätigt, unter anderem das Amtsgericht Frankfurt (Az: 30 C 1949/89). Es kann jedoch auch anders kommen.
Ein gegenteiliges Urteil hat ein Grundstückseigentümer vor dem Amtsgericht Darmstadt kassiert. Er hatte einen falsch geparkten Pkw durch ein Abschleppunternehmen von seinem Grundstück entfernen lassen und sich nur das Kennzeichen des Wagens notiert. Im Nachhinein ließ sich die Identität des Fahrers nicht mehr eindeutig feststellen. Der Halter behauptete, nicht verantwortlich zu sein.
Trotz Gerichtsverfahren blieb der Grundstückseigentümer auf den Abschleppkosten sitzen. Dem Richter reichte das Autokennzeichen als Beweismittel nicht aus. Begründung: Der Halter des Wagens habe nicht zwangsläufig am Steuer gesessen, daher könne er auch nicht zur Kasse gebeten werden (Az: 310 C 287/02).
geschrieben von mid/lex veröffentlicht am 16.02.2007 aktualisiert am 16.02.2007
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