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Ein Händler darf generell nur Ersatzteile für Kfz zum Verkauf anbieten, wenn diese über ein amtliches Prüfzeichen verfügen. Andernfalls droht dem Händler eine Unterlassungsklage. Auf das Urteil wies der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hin.
Der Beklagte Händler hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem „kfzshop“ auf einer großen Online-Auktions-Plattform als Autoersatzteile angeboten. Erst im weiteren Verlauf der Angebotsseite hatte er darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen. Der Kläger sah darin ein unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile (gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO) und klagte gegen den Händler.
Nach Ansicht des OLG Hamm zu Recht. Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um das Verbot des § 22a StVZO zu umgehen. Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Erstattung des Kaufpreises hatten sich die Parteien bereits außergerichtlich geeinigt.(AZ I-4 W 72/12).
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 18.12.2012 aktualisiert am 18.12.2012
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