Recht: Händler erhält zehn Prozent Schadensersatz

Was tun, wenn der Kunde mit dem Auto unzufrieden ist und vom Kaufvertrag zurücktreten will? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jüngst über einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch für den Autohändler. Verankert wird diese Option in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die zu zahlende Pauschale beträgt 10 Prozent des Kaufpreises. Kann der Käufer allerdings einen geringeren Schaden nachweisen, so hat er unter Umständen weniger Schadensersatz zu zahlen.

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde. Die Klägerin kaufte beim beklagten Autohandel einen Toyota Prius zum Preis von 29.000 Euro. In gleichem Zuge sollte der Gebrauchte für 6.200 Euro in Zahlung gegeben werden und auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Die AGB’s des Autohändlers bestimmen [foto id=“353641″ size=“small“ position=“right“]unter „Abnahme“ folgendes: „[1]. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. [2.] Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

Zur Klage seitens des Händlers kam es, da das gebrauchte Fahrzeug der Beklagten mehr Mängel aufwies, als zuerst vom Händler angenommen. Somit verringerte sich der Inzahlungnahmenahmebetrag von 9.000,00 Euro auf 6.200,00 Euro. Der genannte Betrag von 9.000 Euro stand nachweislich unter dem Vorbehalt genauerer Besichtigung.

Kurzum trat die Beklagte vom [foto id=“353642″ size=“small“ position=“left“]Kaufvertrag zurück. Der Händler gab dem Wunsch statt und bat gleichzeitig um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Entschädigungssumme in Höhe von 2.900,00 Euro (10 Prozent des Kaufpreises). Durch ein Anwaltsschreiben gab die Beklagte kund, dass sie den Schadensersatz nicht zahlen werde und fechtete den Kaufvertrag an. Grund: Sie fühle sich durch den Händler getäuscht.

Das Amtsgericht gab dem Händler bereits in der ersten Instanz recht. Die Beklagte ging in Revision, doch das Landgericht wies die Berufung zurück. In der letzten Instanz entschied der BGH, dass die AGB-Klausel des Händlers aus Mainz wirksam sei.

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Gast auto.de

April 12, 2011 um 9:43 am Uhr

Na endlich mal wieder ein Punkt für uns Händler. Doch ob das so in der Praxis vollzogen wird? Wir hatten noch keinen Fall, dass ein Kunde vom Kv zurück getreten ist und wir Schadenersatz verlangen mussten…

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