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Kein Schadenersatz statt der Leistung kann ein Käufer eines Gebrauchtwagens vom Händler verlängen, wenn die Mängel des Fahrzeugs auf Verschleiß beruhen. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor (AZ: I-28 U 15/10).
Zum Fall: 2008 kaufte der Kläger ein neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von ungefähr 180.000 Kilometern. Einige Zeit später machte er ein Lagerpfeifen des Getriebes, eine Schiefstellung des Lenkrades, einen lockeren Spurstangenkopf und einen gelösten Anschlagring am Auspuff geltend. Der Gebrauchtwagenhändler, in diesem Fall der Beklagte, lehnte Reparaturen mit dem Hinweis ab, dass die Mängel den üblichen Verschleiß eines so alten Fahrzeugs darstellten. Es sei nicht bewiesen, dass die Mängel erst nach dem Verkauf aufgetreten seien. Der Kläger gab daraufhin die nötigen Reparaturen in Auftrag und verlangte vom Beklagten Ersatz der Kosten.
Das OLG Hamm zeigt in diesem Urteil deutlich die Grenzen der Sachmängelgewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf, wobei insbesondere die Ausführungen zu verschleißbedingten Mängeln interessant sind. Ein Sachverständiger stellte fest, dass beispielsweise das Pfeifen auf dem erhöhten Spiel der mit der Zeit abgenutzten Zahnflanken der Zahnräder beruht, somit liege ein typischer verschleißbedingter Mangel vor. Somit könne kein Schadenersatz geleistet werden.
Bezüglich des Spiels des Spurstangenkopfes und dem Auspuffring sei nicht zu beweisen, dass diese Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorgelegen haben. Es wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Verkauf an den Kläger vorlag. Diser hatte es jedoch versäumt, die Mängel innerhalb einer frist von sechs Monaten (vgl. § 476 BGB ) ab Übergabe, geltend zu machen. Des Weiteren wirke sich laut Sachverständigen der Schiefstand des Lenkrades in keinerlei Weise auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges aus und sei als geringfügige optische Einbuße hinzunehmen.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 08.02.2011 aktualisiert am 08.02.2011
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Es wurde höchste Zeit!
Es kann nicht sein, dass mancher Käufer meint, er lässt sich sein frisch erworbenes Projekt auf Kosten der Gegenseite generalüberholen.
Wobei ich der Meinung bin, dass ein Großteil der "Gewährleistungsreparaturen" auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist.
…oder kann ein Generator nicht auch nach 150tkm mal seinen Dienst versagen?? …wie auch eine Zylinderkopfdichtung??
…Ich finde, dass die Gesetzgebung hinsichtlich solcher Sachverhlte bzw. bzgl. Sachmängelhaftung erheblichen Überarbeitungsbedarf hat.
In diesem Sinne…
Bei 180.000 Km. garantiert sogar der Hersteller nicht mehr. Warum sollen es die Gebrauchtwagen Händler machen, bei viel weniger Gewinn, als die Hersteller.
Auch ich bin der Meinung, ein völlig korrektes und zweifelsfreies Urteil, bei dem die Fakten klar auf der Hand liegen. Das ganze hätte auch innerhalb der ersten 6 Monate so entschieden werden können, wäre ein vernünftiges Übergabeprotokoll am Kaufvertrag anhängig, was aus dem Urteil nicht hervorgeht. Man sollte sich jedoch nicht immer an veröffentlichten Urteilen festhalten, kein Fall oder Sachverhalt ist gleich.
Ich gehöre beispielsweise zu den Gewillten, der vorwiegend gute alte Fahrzeuge mit auch weit über 200tkm durchaus mit Vergnügen an Endkunden verkauft. Auch nicht so besonders gut Modelle wechseln bei mir den Besitzer. Wichtig dabei, ein 3-seitiges Übergabeprotokoll, an dem ich fast ein halbes Jahr lang gefeilt habe. Die Übergabe dauert zwar etwa 1 Stunde, aber der Kunde nimmt es in Kauf. Jedes einzelne Bauteil bekommt eine Bewertung und wird mit Kunde und Werkstatt begutachtet, alle Funktionen werden dokumentiert, schlussendllich abgestempelt von Werkstatt und mir, unterschrieben vom Kunden. Vielleicht zu ehrlich? Der Kunde akzeptierts oder er lässt das Auto stehen. Somit kann theoretisch, auch oft praktisch jeglicher Versuch der Mängelanzeige im Keim erstickt werden und es kommt zu keinem Prozess.
Trotzdem eine ermutigende Nachricht!
Endlich mal ein Richter der mitdenkt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Vollkasko-Mentalität allüberall. Möglichst keine Eigenverantwortung, möglichst immer den Schuldigen suchen, keinesfalls an die eigene Nase fassen. Die aktuelle – und meines Erachtens sehr praxisorientierte, pragmatische – Rechtssprechung des OLG ist für mich kein Glück, sondern viel eher die längst fällige und korrekte Entscheidung eines Richters, der sich wirklich mit der komplexen Tatsache eines Gebraucht-Wagens befasste…in diesem Sinne läßt dieses Urteil hoffen, in Zukunft nicht wegen defekten Glühbirnen und leeren Tanks von denkmal-geschützten Vollkasko-Verbrauchern behelligt zu werden, die darüber hinaus auch noch ihre Rechtschutz-Versicherung strapazieren und damit uns allen die dafür fälligen Prämien erhöhen… Recht so! Im wahrsten Wortsinn!
Sehe ich auch so, wegen solcher Erbsenzähler ist kaum noch ein Händler gewillt ein älteres Fahrzeug zu verkaufen. Die meisten stehen entweder beim Türken oder werden ins Ausland verfrachtet.
Sollte man, völlig richtig. Aber die deutsche Rechtssprechung sieht das anders. Praxisfremd werden Geschäfte mit mit verkauften Rostlauben über den gleichen Kamm geschoren wie Premium-Gebrauchte, Tageszulassungen oder Jahreswagen. Verkauft ein Händler ein Fahrzeug, begibt er sich grundsätzlich in die Sachmangelhaftung. Und da in Deutschland das Wichtigste der Verbraucher zu sein scheint, gilt es diesen um jeden Preis zu schützen. Vernunft hat da bei Entscheidungen keinen Platz. Guter Kunde vs. böser Händler. War das jemals anders?
Ja was glaubst du denn was die Leute denken. Die stehen jeden Tag in deiner Firma und wollen dies und das und jenes repariert haben an so einer alten Kiste, daher sieht man auch nur noch "Verkauf an Export oder Gewerbe"… Es macht einfach keinen Spaß mehr, am Ende zahlt man nur drauf…
Wenn man ein 9 Jahre altes Fahrzeug mit fast 200.000 km kauft, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass das kein Neuwagen ist….
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Gast auto.de
September 26, 2013 um 12:41 am UhrHallo,
Ich verkaufe auch ältere Gebrauchtwagen und wir machen immer ein übergabeprotokol. Mich wurde echt interessieren wie sieht diese detaillierte übergabeprotokol aus, das wir denn auch anwenden können.
Danke im voraus.